Alles für ein bisschen Leben

Die Deutschen eint die Arbeitslust. Dieser Gedanke könnte einem blitzschnell in den Sinn kommen, wenn man die Ergebnisse der aktuellen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsförderung (IAB) liest. Demnach haben mehr als drei Millionen Erwerbstätige in Deutschland zusätzlich zu ihrer Hauptbeschäftigung einen Nebenjob. Tendenz steigend. So hat sich die Zahl der Mehrfachbeschäftigten auch nach Aussage der Nachrichtenagentur dpa in den letzten 15 Jahren sogar verdoppelt.

Die Gründe sind vielfältig. Bei den einen bringt der Zweitjob Abwechslung in den Alltag, bei vielen anderen reicht jedoch inzwischen das Einkommen aus dem Hauptjob nicht mehr aus. Denn ein Großteil der Nebenjobber arbeitet nicht nur Teilzeit, sondern wird auch schlecht bezahlt. Für die Autoren der Studie, eine Auswirkung, die ganz klar auf vergangene Gesetzesänderungen zurückzuführen sei, die geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich attraktiver mache.

Also ein fortwährender Teufelskreis, da besonders Geringverdiener in Deutschland überdurchschnittlich häufig Nebenjobs ausüben und im internationalen Vergleich sogar höhere Abgaben zahlen müssen. Natürlich lässt sich trefflich darüber streiten, ob die Begünstigung eines Zweitjobs, grundsätzlich die richtige Maßnahme ist, um hier effektiv gegenzusteuern. Fakt ist aber, wenn das Geld nicht reicht, muss ein Zweitjob her. Damit die Nebentätigkeit aber den Hauptjob nicht gefährdet, gilt es allerdings einige Spielregeln zu beachten:

Freie Arbeitgeberwahl

Grundsätzlich darf jeder Beschäftige neben seinem Hauptberuf auch einer Nebentätigkeit nachgehen. Diese Freiheit ist schon durch das Grundgesetz in Art. 12 GG (Berufsfreiheit) verankert und gilt auch für die Annahme eines Nebenjobs. Deswegen muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auch nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen, sondern lediglich die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit. Deshalb dürfen Arbeitnehmer Genehmigungsvorbehalte durch den Arbeitgeber auch ganz selbstbewusst ignorieren. Was man jedoch nicht ignorieren darf, ist das Informationsrecht des Arbeitgebers, denn er hat einen Anspruch darauf, über weitere Arbeitsverhältnisse seines Mitarbeiters informiert zu werden. Finden sich also weder im Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag, noch in einer Betriebsvereinbarung Regelungen über Nebentätigkeiten, so sind diese, auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers erlaubt. Besondere Ausnahmen gelten jedoch für Beschäftigte im Staatsdienst und bei leitenden Angestellten. Ansonsten steht es allen Mitarbeitern frei, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Arbeitskraft auch anderweitig anzubieten.

1.  Das Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient vor allem dem Schutz der Gesundheit und erlaubt deshalb eine Tagesarbeitszeit von acht Stunden. Bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche, inklusive Samstag, ergibt sich daraus eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. Vorübergehend und auch im Ausnahmefall ist auch ein Zehnstundentag und damit eine 60-Stunden-Woche erlaubt. Allerdings kann gerade vor diesem Hintergrund eine Nebentätigkeit wegen Verstoßes gegen das ArbZG unzulässig sein, da die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet werden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dann nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, die Nebentätigkeiten zu verbieten, die zu einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit führen.  

2. Regelung bei Urlaub und Krankheit

Der Urlaub ist zur Erholung gedacht und nicht, um sich in aller Ruhe einem Zweitjob widmen zu können. Schließlich werden sie ja auch vom Arbeitgeber bezahlt. So sieht es zumindest das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor. Deshalb darf der Arbeitnehmer auch während des Urlaubs keine dem „ Urlaubszweck widersprechende“ Erwerbstätigkeit leisten. Wer also auf Mallorca nebenberuflich als DJ oder Tauchlehrer tätig ist, für den mag das funktionieren. Schwere Arbeiten auf dem Bau oder als Kraftfahrer erfüllen den Urlaubszweck hingegen nicht. In die­sen und anderen ex­tre­men Fällen ist die Ne­bentätig­keit ur­laubs­zweck­wid­rig und da­her recht­lich un­zulässig. Wobei die Rechtsprechung im Allgemeinen aber eher großzügig ist. Deshalb müssen laufende Feierabend- oder Wochenendjobs während der Urlaubszeit auch nicht unterbrochen werden. Denn der Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, für eine Nebentätigkeit Urlaub zu nehmen, die er zuvor schon länger ausgeübt hat.

Viel heikler ist die Nebentätigkeit jedoch im Krankheitsfall. Wer krankgeschrieben ist und seinen Hauptjob nicht ausüben kann, sollte auf keinem Fall einer Nebenbeschäftigung nachgehen, die seiner Genesung entgegen wirkt, vor allem wenn Nebenjob und Haupttätigkeit vergleichbar sind! Anderenfalls muss sich der Arbeitnehmer sonst den Vorwurf gefallen lassen, die Krankheit nur vorzutäuschen oder die Heilung zu verzögern, zumal der Arbeitgeber für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zur Entgeltfortzahlung des Gehalts verpflichtet ist, § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). 

3. Nicht bei der Konkurrenz!

Nebenjobs sind also immer dann unzulässig, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers bedroht ist.  Und das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Hauptarbeitsvertrag unzureichend erfüllt wird, weil der Mitarbeiter ständig müde und unkonzentriert ist, sondern immer dann, wenn er das Wettbewerbsverbot verletzt und nebenberuflich für die Konkurrenz arbeitet. Hält der sich also nicht daran, drohen ihm Abmahnung, Kündigung und Schadenersatzansprüche.

Allerdings gibt es immer mal Zeiten im Leben, da muss man richtig viel Arbeiten und Leistung erbringen. Ob der passende Nebenjob dann rechtlich zulässig ist, hängt meistens vom Einzelfall ab. Deshalb ist es umso wichtiger darauf zu achten, dass die Arbeitsfähigkeit im Hauptjob nicht durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt wird, was im Streitfall jedoch der Arbeitgeber beweisen muss. Auf Nummer sicher gehen deshalb beide Seiten vor, wenn sie im Voraus schriftlich klären, was für eine Nebentätigkeit aufgenommen wird und unter welchen Umständen diese erlaubt ist. 

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