Corona-Impfpflicht im Job?

Wir stecken noch mitten in der Krise. Krise – im Chinesischen ein Wort mit zwei Schriftzeichen, wird übersetzt mit ‚Gefahr‘ und ‚Chance‘. Sehen wir beides in Zeiten globaler Herausforderungen, bedeutet dies aber so viel mehr als Krankheit, Tod und Katastrophe. Nämlich auch Optimismus und Zuversicht und die Chance die vertrauten, scheinbar normalen Pfade einmal zu verlassen und neue Wege zu gehen.

„Die Coronazeiten haben unser Verständnis von kleinen und großen Wegen entwickelt, schreibt auch der Kulturjournalist und Professor für kreatives Schreiben, Hanns Josef Ortheil. Wir sind mehr in unseren unmittelbaren Nachbarschaften unterwegs, wir streifen umher, lassen uns treiben und nehmen Notiz von Umgebungen, die uns früher nicht weiter beschäftigten.“ Das alles führt zu neuen Orientierungen und Fragen.

Da ist in der Tat etwas Wahres dran. Oder wer hätte vor einem Jahr ernsthaft darüber nachgedacht, dass ein kleiner Piks in den Oberarm so viel Aufregung erzeugen könnte, wie die gegenwärtige politische Diskussion rund um den Coronaimpfstoff. Auch die Frage nach einer Impfpflicht, die Bayerns Ministerpräsident Söder in den vergangenen Tagen für bestimmte Gruppen ins Spiel gebracht hat, entwickelt sich gerade zu einer medialen Revolution. So beklagt der CSU-Chef , dass es unter den Pflegekräften in Alten- und Pflegeheimen eine zu hohe Impfverweigerung gebe. Deshalb solle der Deutsche Ethikrat Vorschläge machen, „ob und für welche Gruppen eine Impfpflicht denkbar wäre“, so Söder gegenüber der „Süddeutschen Zeitung“. Quasi ein Großangriff auf die persönliche Freiheit, den unsere einst so impfmüde Gesellschaft ganz schön in Wallung bringt.

Aber Söder steht nicht alleine da. Denn immer mehr Arbeitgeber wollen auch für ihre Belegschaft die Impfung gegen das Coronavirus anordnen.

Aber ist eine allgemeine Impfanordnung durch den Arbeitgeber denn überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich sieht die am 15. Dezember 2020 beschlossene „Coronavirus-Impfverordnung“ keine gesetzliche Impfpflicht vor. Allerdings wäre die Anordnung einer gesetzlichen Impfpflicht für ‚jedermann‘ durchaus in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) rechtlich möglich.

Dieses erlaubt in § 20 Abs. 6 S. 1 IFSG ausdrücklich die Anordnung einer Impfpflicht, wonach

„bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“.

Ein jüngstes Beispiel hierfür ist das im vergangenen Jahr erlassene Masernschutzgesetz, das für Schüler und in Betreuungseinrichtungen und Schulen tätige Personen eingeführt wurde. Allerdings ist nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussionen die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht gegen das Coronavirus bislang nicht beabsichtigt.

Von daher können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ohne das Bestehen einer gesetzlichen Impfpflicht auch nicht zu einer Impfung verpflichten!

So zumindest die Regel. Aber wie immer gibt es auch Ausnahmen, die jedoch im hauptsächlich Mitarbeiter und Arbeitnehmer betreffen, die häufigen Kontakt zu besonders gefährdeten Gruppen haben, z. B. das Pflegepersonal in Altenpflegeheimen oder auf Intensivstationen. Aber auch hier ist eine allgemeine Anordnung nicht erlaubt. Der Arbeitgeber kann die betroffenen Mitarbeiter lediglich zu einer regelmäßigen Testung verpflichten.

Dennoch kann in Einzelfällen einem impfunwilligen Arbeitnehmer trotzdem eine personenbedingte, ordentliche Kündigung drohen.

Das wäre dann der Fall, wenn Patienten oder deren Angehörige die Versorgung von „geimpften Personal“ verlangen oder der Einsatz nicht geimpfter Arbeitnehmer eine hohe Gesundheitsgefahr darstellt. In diesen Fällen wird der Arbeitgeber einen ungeimpften Mitarbeiter vermutlich auf Dauer nicht mehr beschäftigten können, weil die sogenannte „persönliche Eignung weggefallen ist“. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann dann eine personenbedingte Kündigung in letzter Konsequenz möglich sein. Es sei denn, dem betroffenen Arbeitnehmer kann eine adäquate anderweitige Tätigkeit angeboten werden, bei der das Bestehen eines Impfschutzes nicht unbedingt erforderlich ist.

Somit ist die Corona-Impfung also für die meisten Arbeitnehmer auf jeden Fall freiwillig.

Bleiben wir deshalb zuversichtlich und hoffen darauf, dass sich viele Menschen trotz der verwirrenden politischen Debatten schnellstmöglich gegen das Coronavirus impfen lassen. Denn ein Funken Optimismus bietet in Krisenzeiten Stabilität und immer auch eine Chance für neue Entwicklungen und kollektives Wachstum. Jeder kann etwas dazu tun. Wann immer es geht. Wir bekommen, was wir senden in diese Welt.

Kommen Sie gesund durch die 2. Welle!

Photo: Peter Linforth on Pixabay

Ein Kommentar zu „Corona-Impfpflicht im Job?

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