
Ein Verkehrsunfall, der infolge eines Niesanfalls und Aufgreifen eine Taschentuchs auf dem Weg zur Arbeit ausgelöst wird, ist kein Dienstunfall! Nach Auffassung des SG Stuttgart dienen weder das Niesen noch das Greifen nach einem Taschentuch dem Zurücklegen des Arbeitsweges. (S 12 U 327/18).
Und auch der Sturz eines Arbeitnehmers im Homeoffice beim Gang auf die Toilette, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Dies wurde noch einmal von den Richtern des SG München (S 40 U 227/ 18) betätigt. Denn anders als in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers selbst erfolgt der Weg im heimischen Homeoffice nicht im „unmittelbaren Betriebsinteresse“, sondern allein im eigenen höchstpersönlichen Interessen. Außerdem könne der Arbeitgeber keine Sicherheitsmaßnahmen mehr ergreifen, um solche Unfälle zu verhindern.
Ebenso handelt es sich auch bei einem Sturz mit dem Segway bei einer betrieblichen Traineeveranstaltung nicht um einen Arbeitsunfall, so das SG Stuttgart (S 1 U 3297/17). Freiwillige Freizeitprogramme, die notwendigen Tagesordnungspunkten abgrenzbar zuzuordnen sind, fehle es an einem wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit.
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